Gesetzlich definiert ist lediglich der Begriff „barrierefrei“ in § 4 BGG (Behindertengleichstellungsgesetz). Die verschiedenen Versuche von Definitionen sowie die unterschiedlichen Auslegungen von Begriffen wie „Rollstuhlgerecht“, „Rollstuhlfreundlich“ oder „Mit Rollstuhl zugänglich“ werden allgemein nicht einheitlich akzeptiert. Derzeit haben sich allerdings fast 1.200 entsprechend etwa 24% der in „Psychinfo“ erfassten Mitglieder ihre Arbeitsstelle unter dem Begriff „rollstuhlgerecht“ eingetragen. Aufgrund beim Projektleiter eingegangener Beschwerden von Behinderten sowie deren Organisationen träfe für eine große Zahl der so in „Psychinfo“ ausgewiesen Arbeitsstellen weder der Eintrag „Mit Rollstuhl zugänglich“ noch der Begriff „Rollstuhlgerecht“ zu. Deshalb wurde jetzt in der Version V6 folgende Bezeichnung gewählt: Zugang mit Rollstuhl ; Begrenzt möglich“, und zusätzlich als 2. Eintragsmöglichkeit: Barrierefrei (gemäß DIN 18040-1) Die Anwendung von DIN 18040-1 ist in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht geregelt. DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude (darunter fallen auch Arztpraxen) ist beim Beuth-Verlag für 87,40 EUR zu downloaden oder als Druck zu bestellen. Als Orientierung hier ein vom Sozialverband Deutschland (SoVD) zusammengestellter